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Was bedeutet eigentlich das zweite Corona-Hilfsgesetz für Unternehmer?

Das zweite Steuerhilfegesetz sorgt für einige Neuerungen, die Unternehmen jetzt im Blick haben müssen. Welche das sind, erfahren Sie hier im Überblick.

Fristenverlängerung Investitionsabzugsbetrag

Die Frist für Investitionen, aufgrund von in 2017 gebildete Investitionsabzugsbeträgen, wurde bis zum 31.12.2021 verlängert. Die Verlängerung soll Unternehmen helfen, negativen Steuereffekte zu vermeiden und ihre Liquidität zu schonen.

Senkung

Die Umsatzsteuersätze wurden vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19% auf 16% gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz wurde von 7% auf 5% gesenkt. Wichtig: Für die Bestimmung des Steuersatzes kommt es auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung an.

Dienstwagenbesteuerung

Die Zeit der E-Autos rückt näher. Die sogenannte 1%-Reglung wurde ab 01.01.2020 auf 0,25 %-Reglung für Autos, die keine Kohlendioxidemissionen aufweisen reduziert, dies verringert den privaten Nutzungsanteil erheblich. Die Begrenzung des Listenpreises wurde auf 60.000 Euro angehoben.

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Die Anrechnung der Gewerbe- auf die Einkommensteuer wurde von 3,8 auf 4,0 angehoben.

Verlustrücktrag

Sofern Ihre Vorauszahlungen auf 0,00 EUR herabgesetzt wurden und ein steuerlicher Verlust in 2020 realisitisch ist, können Sie außerhalb der regulären Veranlagung für 2019 einen pauschalen Verlustrücktrag von 2020 auf 2019 beantragen.

Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung i.H.v. maximal 25 % ist für Anschaffungen bis zum 31.12.2021 wieder möglich.