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Transparenzregister und Coronahilfen

Ich möchte an dieser Stelle noch einmal auf Ihre Eintragungspflichten hinweisen, da im Falle der Nichteintragung Bußgelder drohen. Sinn des Transparenzregisters ist es wohl, Menschen und Institutionen mit berechtigtem Interesse zu ermöglichen zu erkennen, wem ein Unternehmen in Wahrheit gehört. Früher galt eine Eintragungsfiktion, mit der Gesetzesänderung im Sommer dieses Jahres ist es nun mit verschiedenen Übergangsfristen zur Pflicht geworden! Es reicht auch nicht mehr aus, dass die Gesellschafterliste im Handelsregister elektronisch abrufbar ist. Nun müssen sich alle wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens aus dem Transparenzregister direkt ergeben:

Hier noch einmal die Fristen in einer Übersicht:

  • Aktiengesellschaft, SE (Europäische AG), KGaA bis zum 31. März 2022
  • GmbH, Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
  • OHG, KG, GmbH & Co KG bis zum 31. Dezember 2022

Bei Fristversäumnissen wird im Übrigen keine Erinnerung o.ä.  kommen, diese kennt das Gesetz offenbar nicht, es sind sofort Bußgelder zumindest möglich.

Neu in diesem Zusammenhang ist allerdings, dass diese Eintragungsverpflichtung Auswirkungen auf Ihre erhaltene Corona-Hilfe haben kann.

Folgende Frage steht im Raum:

Es kann die Gefahr bestehen, dass Sie keine Corona-Hilfen bekommen oder bereits erhaltene Corona-Hilfen zurückzahlen müssen.

Gravierend könnte also folgender Aspekt in Bezug auf Corona-Überbrückungshilfen sein: Die Änderung des Transparenzregisters zum Vollregister beeinflusst die Beantragung und Überprüfung der Corona-Hilfen!

Die Neuregelung des Transparenzregisters hat für eintragungspflichtige Unternehmen erhebliche Auswirkungen auf die Beantragung von Corona-Hilfen. Denn in den Anträgen, die Antragstellende unterzeichnen, wurde u.a. sinngemäß erklärt, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister offen gelegt sind oder zumindest in anderen Registern elektronisch abrufbar sind. Nun hat diese Mitteilungsfiktion über ein anderes Register seit August 2021 keine Gültigkeit mehr. Daher muss nun für die Corona-Hilfen offenbar zwingend die vollständige Eintragung im Transparenzregister spätestens zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung gewährter Hilfen vorgenommen sein. Andernfalls könnten Anträge abgelehnt werden oder aber bereits gewährte Hilfen müssen bei Nichteintragung zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung in voller Höhe zurückgezahlt werden.

Es war und ist nicht notwendig, den Nachweis bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung der Bewilligungsstelle zu übermitteln oder ungefragt zuzusenden. Der Nachweis muss wohl allerdings spätestens bei der Schlussabrechnung vorliegen.

Auf Grund der erheblichen Folgen sollten Sie dringend überprüfen, ob, wenn es Sie betrifft, alle Eintragungen ins Transparenzregister vollständig erledigt sind.