Logo Steuerberatungskanzlei Kirchberger Petri Merseburg

Minijobs

Minijobs

Umlagesätze

Zum 1.1.2022 senkt die Arbeitgeberversicherung der KBS den Umlagesatz U1. Diese sinkt von 1,0 % auf 0,9 %. Auch die Umlage U2 sinkt ab 1.1.2022 von 0,39 % auf 0,29 % des Arbeitsentgelts.

Die geänderten Umlagesätze sind erstmalig bei der Beitragsabrechnung für den Monat Januar 2022 zu berücksichtigen. Die neuen Umlagebeträge sind im Beitragsnachweis für diesen Monat auszuweisen.

Hinweis

Wenn der Minijob-Zentrale ein Dauer-Beitragsnachweis vorliegt, werden die Umlagebeträge U1 und U2 automatisch angepasst. Insofern sind Arbeitgeber nur dann aufgefordert, einen neuen Beitragsnachweis-Datensatz zu übermitteln, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts ändert, auf das die Abgaben entfallen. Wenn der Minijob-Zentrale bei einem vorliegenden Dauer-Beitragsnachweis ein SEPA-Basislastschriftmandat vorliegt, werden die Abgaben im Januar 2022 in richtiger Höhe eingezogen. Arbeitgeber, die selbst überweisen, müssen den Überweisungsbetrag anpassen.

Steuer-Identifikationsnummer

Ab 01.01.2022 ist die Steuer-ID gewerblicher Minijobber über das elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale zu übermitteln – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlt oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornimmt. Außerdem muss in der Datenübermittlung die Art der Versteuerung angegeben werden. Im Haushaltsscheck-Verfahren erfragt die Minijob-Zentrale die Steuer-ID nur in den Fällen, in denen ausnahmsweise keine Pauschsteuer gezahlt wird.