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Grunderwerbsteuerverschärfungen für den sog. „Share Deal“ ab dem 1. Juli 2021

Grunderwerbsteuerverschärfungen für den sog. „Share Deal“ ab dem 1. Juli 2021

Bereits seit dem Jahr 2016 werden Änderungsmöglichkeiten betreffend die grunderwerbsteuerliche Behandlung von sog. „Share Deals“, d.h. einem Erwerb von Anteilen an grundbesitzbesitzenden Gesellschaften diskutiert. Ein vormaliger Gesetzesentwurf sollte ursprünglich bereits zum Ende des Jahres 2019 verabschiedet werden und Änderungen zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Nach langem Hin und Her soll es mit der Gesetzesverschärfung jetzt mit beabsichtigtem Inkrafttreten der Neuerungen zum 1. Juli 2021 auf einmal ganz schnell gehen.

Am 21. April 2021 hat der Bundestag das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes in der vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Fassung (BT-Drucks. 19/28528 v. 15.4.2021) angenommen. Der Bundesrat stimmte in der Sitzung am 8. Mai 2021 zu, womit sich insbesondere folgende wesentliche gesetzlichen Änderungen bei der Grunderwerbsteuer ergeben:

  • Absenkung des maßgeblichen Schwellenwerts/Mindestbeteiligungsquote in den sog. Ergänzungstatbeständen des § 1 GrEStG für Anteilsübertragungen von 95% auf 90 %;
  • Verlängerung der bisherigen Fünfjahresfristen in § 1 Abs. 2a GrEStG  und in den §§ 5 , 6 , 7 Abs. 3 GrEStG grundsätzlich auf zehn Jahre und bezogen auf den gestreckten Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft, wenn es zur Vereinigung von mindestens 95% oder 90% der Anteile an der grundbesitzenden Personengesellschaft in der Hand des Erwerbers gem. § 1 Abs. 3 , Abs. 3a GrEStG  alte oder neue Fassung kommt, sogar auf 15 Jahre;
  • Besteuerung eines mindestens 90%igen (unmittelbaren und/oder mittelbaren) Gesellschafterwechsels bei grundbesitzenden Kapitalgesellschaften innerhalb von zehn Jahren (ebenso wie bei den Personengesellschaften);
  • Einführung einer Börsenklausel, wonach Anteilsübergänge für die Ermittlung der Mindestbeteiligungsquote iHv. 90 % nicht einbezogen werden, wenn die Anteile der Gesellschaft an einem organisierten Markt zum Handel zugelassen und der Anteilsübergang aufgrund eines Geschäfts an einem solchen Markt oder einem multilateralen Handelssystem erfolgt;
  • Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage bei Grundstücksverkauf zwischen an einer übertragenden Umwandlung beteiligten Rechtsträgern zu einem unter dem Grundbesitzwert nach BewG liegenden Kaufpreis im umwandlungssteuerrechtlichen Rückwirkungszeitraum, wenn die Umwandlung ohne diesen Erwerbsvorgang i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG ausgelöst hätte;

Da die nunmehr vorgesehenen Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz, bereits zum 1. Juli 2021 in Kraft treten und damit anwendbar sein sollen, ist für den Fall geplanter grunderwerbsteuerlich relevanter Transkationen aktuell zu hinterfragen, ob diese ggf. noch vor diesem Zeitpunkt und möglicherweise auf Basis der bisherigen Rechtslage umgesetzt werden können.