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beschlossenen Maßnahmen im Rahmen des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes

Hintergrund: Mit dem „Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ sollen die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bekämpft und die Binnennachfrage gestärkt werden.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

  • Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt, Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben, § 21 Abs. 3a UStG-E; § 27 Abs. 31 UStG-E.
  • Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 € gewährt,
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 € auf 4.008 € für die Jahre 2020 und 2021 angehoben, § 24b Absatz 2 Satz 3 EStG-E.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert, sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen, § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG-E, §§ 110, 111 EStG-E; § 52 Abs. 18b EStG-E.
  • Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, § 7 Abs. 2 EStG-E.
  • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 € auf 60.000 € erhöht, § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 EStG-E.
  • Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des 6b EStG um ein Jahr, § 52 Abs. 14 Sätze 4 ff. EStG-E.
  • Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge coronabedingter Investitionsausfälle werden die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach 7g EStG um ein Jahr verlängert, § 52 Abs. 16 EStG-E.
  • Der Ermäßigungsfaktor in 35 EStG wird erstmals für den VZ 2020 von 3,8 auf 4,0 angehoben, Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird ab dem Veranlagungszeitraum 2020 von 3,8 auf 4,0 angehoben. Diese Erhöhung trägt den in den vergangenen Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung. Bis zu einem Hebesatz von 420 Prozent können damit im Einzelfall Personenunternehmer durch die Steuerermäßigung vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.
  • Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des 8 Nummer 1 GewStG auf 200.000 € erhöht, § 8 Nummer 1 GewStG-E.
  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. € im Zeitraum von 2020 bis 2025, § 3 Absatz 5 FZulG-E.
  • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen ohne Kohlendioxidemissionwird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises auf 60 000 Euro angehoben. Bislang werden bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs (inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel des Bruttolistenpreises der Besteuerung zugrunde gelegt. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40 000 Euro beträgt 

    Als Anlage erhalten Sie eine Übersicht mit den zu verwendenden Steuersätzen für Ihre Lieferungen und Leistungen. Diese Übersicht kann Ihnen einen ersten Anhaltspunkt geben.

    CL_Steuersatz