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Arbeitgeber von Altersvollrentnern müssen wieder Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahlen

Arbeitgeber von Altersvollrentnern müssen wieder Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahlen

Für Arbeitnehmer, die das Lebensalter für den Anspruch auf eine Regelaltersrente erreicht haben, besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Der dennoch zu zahlende Arbeitgeberanteil war für 5 Jahre ausgesetzt. Zum 1.1.2022 kehrt dieser Arbeitgeberanteil zurück.

Hintergrund

Bezieher einer Vollrente wegen Alters sind nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, rentenversicherungsfrei. Unabhängig von einem Rentenbezug besteht vom selben Zeitpunkt an Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Aktuell beträgt die Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung 65 Jahre und 10 Monate für die Personen, die im Kalenderjahr 1956 geboren sind.

Schon vor langer Zeit hat der Gesetzgeber trotz der bestehenden Versicherungsfreiheit eine Beitragspflicht für den Arbeitgeber der betreffenden Person in beiden Versicherungszweigen festgelegt. Die Beitragspflicht umfasst den normalerweise für Versicherungspflichtige zu entrichtenden Arbeitgeberanteil. Im Hinblick auf die Arbeitslosenversicherung ist diese Verpflichtung seit dem 1.1.2017 ausgesetzt.

Das gilt ab 1.1.2022

Die Aussetzung dieser Beitragspflicht ist allerdings bis zum 31.12.2021 befristet und entfällt damit zum 01.01.2022. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber für diese Personen wieder den Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten hat.