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Ab 1. Juni 2020 gelten neue Umzugskostenpauschalen

Für einen Wohnungswechsel gibt es viele Gründe. Die dabei entstehenden Aufwendungen können als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, wenn sie überwiegend aus beruflichen Gründen erfolgen. Eine berufliche Veranlassung kann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Versetzung oder eines Arbeitsplatzwechsels an den Arbeitsort umzieht. Berufliche Gründe eines Umzugs können aber auch die erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit sowie die Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltführung des Arbeitnehmers sein. Daneben gelten auch eine Fahrtzeitverkürzung von mindestens einer Stunde täglich und ein Umzug auf Verlangen des Arbeitgebers als beruflich veranlasst und die Aufwendungen können steuermindernd als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören einerseits die tatsächlichen Kosten, wie die Aufwendungen für das Umzugsunternehmen, eine Maklercourtage für die Vermittlung der Wohnung sowie Reisekosten des Arbeitnehmers zur neuen Wohnung bzw. im Vorfeld zur Suche und Besichtigung der Wohnung. Daneben können pauschale Beträge für Aufwendungen geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit dem Umzug anfallen, aber nicht durch Belege nachgewiesen werden können. Für nach dem 1. März 2020 und vor dem 2. Juni 2020 abgeschlossene Umzüge betragen diese pauschalen Beträge für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner 1.639 Euro (1.622 Euro für zwischen dem 1. April 2019 und 1. März 2020 abgeschlossene Umzüge), für ledige Personen 820 Euro (811 Euro) und für Kinder 361 Euro (357 Euro). Damit Kinder nicht unter dem Umzug und den unterschiedlichen Schulsystemen der Bundesländer leiden müssen, können – für Umzüge, die bist zum 31. Mai 2020 beginnen – zusätzliche Unterrichtskosten der Kinder bis maximal 1.926 Euro (1.882 Euro) je Kind berücksichtigt werden.

Neue Regeln für Umzugskostenpauschalen ab 1. Juni 2020
Ab dem 1. Juni 2020 werden die Umzugskostenpauschalen erheblich geändert. Das ist dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20. Mai 2020 zu entnehmen.  Die pauschalen Beträge richten sich nicht mehr nach dem Familienstand, sondern nach dem Begünstigten (der Umziehende). Dieser kann für sich nur noch 860 Euro geltend machen. Für jede weitere Person (Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder) können 573 Euro angesetzt werden. Bezieht der Berechtigte erstmals eine eigene Wohnung oder löst er seine eigene Wohnung auf, dürfen sogar nur 172 Euro Umzugspauschale angesetzt werden. Auch für umzugsbedingte Unterrichtskosten werden die Pauschalen gesenkt. Für jedes Kind können nur noch maximal 1.146 Euro berücksichtigt werden.

Die neuen Werte sind auf alle Umzüge anzuwenden, bei denen der Tag vor dem großen Einladen des Umzugsgutes nach dem 31. Mai 2020 liegt. Damit gilt nicht mehr der Abschluss des Umzuges als wertbestimmende Größe. Wer also am 1. Juni 2020 oder später seinen Umzugswagen belädt, muss bereits die neuen Pauschalen beachten. Wer dagegen bereits im Mai die Umzugskisten eingeladen hat, kann noch die alten Pauschalen geltend machen.

Alternativ zum Abzug der beruflich veranlassten Umzugskosten als Werbungskosten kann auch der Arbeitgeber die Aufwendungen ganz oder teilweise übernehmen oder erstatten. Dabei sind die Aufwendungen des Arbeitgebers steuerfrei, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen bzw. die Umzugskostenpauschalen nicht übersteigen.